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Patientenverfügung und Organspende

„Ethisch nicht vertretbar“

„Als ethisch nicht vertretbar und rechtlich unzulässig“ sei aber die „Reanimation eines Patienten, der zwar seine Organspendebereitschaft dokumentiert, einer Reanimation in der Patientenverfügung aber widersprochen hat“, heißt es seitens der Bundesärztekammer. Der 1. Vorsitzende der „Ärzte für das Leben e.V.“, Prof. Dr. med. Paul Cullen in Münster und der stellvertretende Vorsitzende Dr. Erwin Grom äußerten sich dazu: „Die gesetzlich zulässige Organexplantation geschieht am noch lebenden, wenn auch im Sterben befindlichen Menschen. Die Organentnahme setzt umfangreiche Konditionierungsmaßnahmen wie Blutverflüssigung mit dem Risiko der Hirnblutung, künstliche Beatmung, Apnoetest mit möglichen Erstickungsanfällen und anderem mehr voraus.

Gesetzliche Aufklärungspflicht

Unterschiedlich wird eine noch vorhandene Schmerzempfindung des Spenders beurteilt. Deshalb halten wir – wie bei allen ärztlichen Eingriffen – gegenüber jedem Organspendewilligen eine gesetzliche Aufklärungspflicht und deren schriftliche Dokumentation für unumgänglich. Ihr Fehlen ist strafrechtlich zu verfolgen.“ Die Organisation spricht sich für das Leben von der Befruchtung bis zum natürlichen Tod aus.