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Gericht entscheidet: E-Zigaretten sind keine Arzneimittel

Keine Funktionsarzneimittel

Die nikotinhaltigen Liquids seien keine Arneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes, hieß es.
„Sie erfüllen nicht Voraussetzungen eines Präsentationsarzneimittels. Nach den das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts werden die Liquids nicht als Mittel zur Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten vermarktet (‚präsentiert‘); ebenso wenig lässt die Produktaufmachung beim Verbraucher den Eindruck eines Arzneimittels entstehen. Die Liquids sind auch keine (sog.) Funktionsarzneimittel“, so das Gericht. 

Keine therapeutische Eignung

Dabei müsse von Fall zu Fall entschieden werden. Alle Merkmale des Erzeugnisses seien zu berücksichtigen. Den Liquids fehle es an einer therapeutischen Eignung. Das Gericht führte an, dass sich der Nutzen von E-Zigaretten als Hilfsmittel zur dauerhaften Rauchabstinenz nicht wissenschaftlich belegen lässt. Verbraucher verwenden die Erfindung stattdessen mehrheitlich als Genussmittel, hieß es.