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Urteil: Gericht verbietet Medikamentenabgabe durch Automaten

so die Auffassung der Justiz. Dies ist die Reaktion des Gerichts auf die Klagen zweier Apotheker, die die sogenannten Medikamentenautomaten bereits vor ihren Apotheken installiert hatten, obschon dies bereits durch diverse Vorinstanzen untersagt wurde.

Die sogenannten Apotheken-Terminals sind Automaten, an welchem sich Kunden verschreibungs- und apothekenpflichtige Medikamente außerhalb der Öffnungszeiten abholen können. Den Kontakt mit dem Apotheker hält der Kunde hierbei nur über ein Videotelefon.Um ein verschreibungspflichtiges Medikament erhalten zu können, muss der Kunde das ärztliche Rezept über den Bildschirm einscannen. Im Falle der beiden klagenden Apotheker hatten diese zur Bedienung der Geräte Verträge mit einer Serviceagentur abgeschlossen, die die Abgabe von Medikamenten durch angestellte Apotheker organisiert.

Laut Auffassung des Gerichts sei dies unzulässig, da das Gerät somit nicht vom angestellten Personal der Apotheke, sondern von einem Dienstleister bedient werde. Der „inhabende Apotheker“, auch bei einer Versandapotheke, sei jedoch zur persönlichen Leitung der Apotheke verpflichtet, so die Einwände der Justiz.